AGB´s

A L L G E M E I N E G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N

(Stand Juli 2003)

Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten folgende Bedingungen:

1. Wir erkennen ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen an.

DIENSTLEISTUNGEN

2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse und Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und wappl film und sind alleine für den Inhalt der Verträge mit dem Auftraggeber maßgeblich. Abweichende Regelungen und insbesondere abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur durch schriftliche Bestätigung des Auftragsnehmers wirksam. Die Entgegennahme von Aufträgen jeglicher Art gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sowie Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3. Der Auftraggeber versichert die Urheber- und Leistungsschutzrechte von den Berechtigten und insbesondere von der Verwertungsgesellschaft (z.B. GEMA, Austro Mechana) für die in Auftrag gegebene Videoarbeit (Filmen, Schnitt, Weiterverarbeitung, Kopien) eingeholt zu haben. Dies betrifft sämtliche verwendeten Film-,Video- und Fotoaufnahmen sowie die benutzten Texte, Choreographien, Schriften, Bilder und Musik. Bei Verletzungen von Urheber-, Leistungsschutz-, Nutzungs- oder Vervielfältigungsrechten hält der Auftraggeber Hannes Wappl Video & Multimediaproduktion im Innenverhältnis vollständig frei. Gewährleistungsansprüche an Hannes Wappl Video & Multimediaproduktion sind ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber nicht grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers nachweist.

4. Allgemeine Videoarbeiten werden innerhalb von 7 Arbeitstagen erledigt, falls nicht besondere Umstände dies verhindern. Dies betrifft Videoüberspielung Super 8, Videokopierarbeiten usw. Ausgenommen davon sind jedoch Videoproduktionen. Schadensersatzansprüche infolge einer verspäteten Lieferung sind ausgeschlossen.

5. Bei Beschädigung oder Verlust des überlassenen Materials durch Verschulden des Auftragnehmers , wir nur das Rohmaterial (Videoleerkassetten, Super 8-Material, usw.) ersetzt. Für einen ausreichenden Versicherungsschutz des angelieferten Materials oder des von uns versandten Materials hat der Auftraggeber selbst zu sorgen. Alle Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

6. Die Versandform richtet sich nach Wunsch des Auftraggebers.

7. Unsere Arbeiten werden als Nachnahmesendungen oder bei fest vereinbartem Preis gegen Vorausbezahlung ausgeliefert. Bei gewerblichen Kunden mit Kundennummer liefern wir gegen Rechnung. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Bei berechtigten Reklamationen behalten wir uns Nachbesserungen oder Erstattung des Rechnungsbetrages vor. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

8. Der Auftraggeber versichert ausdrücklich, daß durch Überspielung und Bearbeitung des uns überlassenen Materials keine Rechte Dritter verletzt werden.

PRODUKTION

9. Vor- bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.

10. Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, soferne diese im Film keine Verwendung finden oder soferne dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

11. Im Produktionsvertrag ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.

12. Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Auftragsnehmer. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung zu unterrichten. Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.

13. Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. wappl film hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.

14. Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dies schriftlich mitzuteilen. Der Produzent ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

15. Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des Produzenten, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.

16 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation, Packshot bzw. Titeländerung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

17. Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen läßt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.Wird ein Drehbuch bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.

HAFTUNG

18. Der Auftragnehmer sorgt , soweit das angeliefert Material des Auftragnehmers es zulässt, ein technisch fehlerfreies Produkt abzuliefern. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Ware bzw. Produktion (CD-ROM, DVD, Filmwerk, Videokassette) innerhalb von 48 Stunden bzw. nach Vereinbarung, genauerstens zu prüfen um es danach freizugeben. Weitere Änderungen nach dieser Freigabe werden in Rechnung gestellt.

19. Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat Hannes Wappl Videoproduktion nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitige Fertigstellung des Films, die weder von Hannes Wappl Videoproduktion noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl.HU werden jedoch verrechnet.

20. Sachmängel, die vom Auftragnehmer anerkannt werden, sind vom Auftraggeber zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Auftragnehmer nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind. Die vom Auftragnehmer gelieferte Software (via CD-ROMs, oder Internet) wird mit einen aktuellen Virenschutzprogramm nach besten Gewissen getestet, jedoch erfolgt der Einsatz auf eigene Gefahr des Kunden, da eventuelle Viren die vom Virensanner (aktueller Stand) nicht erkannt werden, nie auszuschließen sind.

21. Der Auftragnehmer haftet nicht für Rechtsverletzungen die von ihm während der Herstellung verursacht werden, auch wenn diese der Auftraggeber durch Unwissenheit verschuldet hat

22.Der Auftraggeber erklärt weiters sämtliche Genehmigungen eingeholt zu haben, um die in Auftrag gegebene Produktion beispielsweise: für Drehorte, Lokale usw. durchführen zu können. Bei Auftragsproduktionen behält sich der Auftragnehmers auch das Recht ein, die Produktion oder Auszüge davon für Eigenwerbung zu nutzen.

23. Die Haftung, bei der grobe Fahrlässigkeit dem Auftragnehmer nachgewiesen werden kann, beschränkt sich maximal auf die Auftragssumme.


ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / KOSTEN

24 . Bei Stornierung einer Auftragsfilmproduktion wird bis zu vier Wochen vor Beginn der Dreharbeiten eine Stornierungsgebühr von 30% des Produktionsvolumens der Dreharbeiten fällig, bis zwei Wochen eine Gebühr von 50% und ab zwei Wochen 100%. Weiters behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, bei Verzögerung der Auftragsfertigstellung seitens des Auftraggebers, die bisherigen geleisteten Arbeiten und sonstigen entstandenen Kosten, die vom Auftragnehmer vorfinanziert wurden, noch vor Fertigstellung der Produktion in Rechnung zu stellen.

25. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, aus dem Produktionsvertrag oder Auftrag auszusteigen .Es besteht kein Anspruch auf Zahlungsleistungen des Auftragnehmers für etwaige entstandene Kosten des Auftraggebers.

26. Bei Gerätevermietung besteht kein Versicherungsschutz der Geräte. Die Geräte müssen vom Mieter selbst versichert werden. Der Betrieb des gemieteten Gerätes besteht auf eigene Gefahr . Gewährleistungsansprüche an wappl film infolge eines Schadens des gemieteten Gerätes sind ausgeschlossen.

27. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden in Rechnung gestellt.

28. Wenn der Auftraggeber im Namen einer Firma einen Auftrag an Hannes Wappl erteilt, ist eine Kostenübernahme-Erklährung seitens dieser Firma zu erfolgen. Bei Nichtübernahme der Rechnungskosten wird die Rechnung auf den Originalbesteller umgeschrieben und muß von Ihm sofort bezahlt werden.

URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE

29. Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt gem. § 38/1 UrhG über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen, wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-,

Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

30. Bei Auftragsproduktionen behält sich der Auftragnehmer Hannes Wappl das Urheberrecht ein, falls nicht anderes schriftlich vereinbart wurde.

31. Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.

32. Bei speziellen Angeboten oder Spezialpreisen kann Hannes Wappl von seinem Urheberrecht und Nutzungsrecht Gebrauch machen, Teile aus der Produktion für andere Projekte zu verwenden.

33. Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, soferne sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

34. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften von Hannes Wappl vorgenommen werden.

35. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des Filmwerkes außerhalb der im Produktionsvertrag genannten Länder und Zeiträumen der Produktionsfirma unverzüglich zu melden.

36. Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterbänder und ebenso das Restmaterial bei Hannes Wappl .

37. Hannes Wappl verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei Spots zwei Jahre, bei allen übrigen Auftragsproduktionen fünf Jahre.Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung gegen Kostenersatz zu fordern.

38. Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk bei wappl film oder bei einer von ihr beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.

39.Hannes Wappl ist berechtigt, Firmennamen und Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Hannes Wapppl hat weiters das Recht, das Filmwerk anläßlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen.

40. Falls mehrere Auftraggeber Hannes Wappl den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber Hannes Wappl Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.

41. Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.

42. Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart.

43. Die Nichtigkeit eines dieser Punkte setzt die Gültigkeit der übrigen nicht außer Kraft.